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Vorsicht bei der Überprüfung der Rohrleitungen

von Britta Zimmermann in IMMOBILIEN SERVICE ZIMMERMANN

Hauseigentümer sind verpflichtet, bis spätestens 31.12.2015 alle Abwasserleitungen nachweislich zu überprüfen und ggf. reparieren zu lassen. So jedenfalls der aktuelle Stand, der sich aus der DIN 1986, Teil 30 ableitet. Mit dieser gesetzlichen Vorgabe soll sichergestellt werden, dass kein Abwasser in das Grundwasser gelangt.

Was bedeutet das konkret für Grundeigentümer? Für Abwasserrohre, die in Privatgrundstücken verlaufen, ist der jeweilige Grundstückseigentümer verantwortlich. Er muss einen Nachweis über die Dichte der Rohre erstellen lassen. Fraglich bleibt bis jetzt, ob diese Vorschrift auch für neuere Leitungen gilt.

Zur Überprüfung der Rohre werden unterschiedliche Methoden angewandt. Zum einen werden Kameras in die Leitungen eingeführt und die Oberfläche wird optisch begutachtet. Bei anderen Verfahren wird z.B. gemessen, wie viel der eingeführten Luft oder des eingelassenen Wassers, in einer bestimmten Zeit entweicht. Bei vielen Verfahren muss das Rohr zunächst durch hohen Druck gereinigt werden, was zu erheblichen Beschädigungen führen kann.

Für Eigentümer ist es jetzt wichtig, nicht voreilig auf unseriöse Geschäftemacher reinzufallen. Einige Anbieter versuchten in den letzten Wochen den Betroffenen mit den neuen gesetzlichen Auflagen Angst zu machen, um ihre Leistungen als Haustürgeschäft zu verkaufen. Vor übereilten Verträgen, die nach einem unaufgeforderten Gespräch an der Wohnungstür geschlossen werden, ist der Verbraucher durch ein  erweitertes Widerrufsrecht (§ 312 BGB) geschützt. Besser ist ein Gespräch mit einem ortsansässigen Fachbetrieb Ihres Vertrauens. Fragen Sie nach der Zertifizierung, sodass das Gutachten später auch von der zuständigen Behörde anerkannt wird.

Des Weiteren kann es sinnvoll sein, einen neutralen Gutachter mit der Überprüfung zu beauftragen, der kein Geld an der Sanierung verdient. Schließen Sie sich mit Nachbarn zusammen, um Kosten zu sparen.

Noch ist Zeit! Erster Widerstand gegen diese Verpflichtung ist zu vernehmen. Es bleibt abzuwarten, ob diese gesetzliche Verpflichtung aufrechterhalten werden kann.

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